(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird, können, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Abs. 5 Z 2 lit. g), den Entlohnungsgruppen g1 nur angehören, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufes erfüllen.Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird, können, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Absatz 5, Ziffer 2, Litera g,), den Entlohnungsgruppen g1 nur angehören, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufes erfüllen.