(1)Absatz eins,Abschnitt IA findet Anwendung auf Personen, die in den Geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt eingesetzt sind, im medizinischen, im pflegerischen, im medizinisch-technischen oder im therapeutischen Bereich als
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1998 und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2005 –ÄAO 2005 oder
Gesundheitspsychologen und Klinische Psychologen gemäß Psychologengesetz oder
Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz oder
Diplomsozialarbeiter, oder
Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz sowie Musiktherapeuten nach dem Musiktherapiegesetz – MuthG oder
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG oder
Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. Sanitätshilfsdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G oder
Medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz oder
Angehörige der Pflegehilfe gemäß GuKG oder
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG oder
verwendet werden und deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt nach dem 31. Dezember 2009 begründet wird.