(2)Absatz 2Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn insgesamt mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert oder gespeichert werden.