Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Gasgesetz 1973 § 6

Kurztitel

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1973 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.10.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 6,

Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsDie Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.
  2. Absatz 2Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn insgesamt mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert oder gespeichert werden.
  3. Absatz 3Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. In der Bewilligung können Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Erfordernisse dienen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1987,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000939

Dokumentnummer

LST40014057

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1973/54/P6/LST40014057

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