Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 § 13

Kurztitel

Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 95/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.GVG 2023

Index

6 Grundverkehr

Text

Weitere Begriffsbestimmungen

Paragraph 13

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Hauptwohnsitz: Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, B-VG).
  2. Ziffer 2
    Ständiger Wohnsitz: Ein ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist die Verwendung einer Wohnung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, für Zwecke der Ausbildung oder der Berufsausübung, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen sowie der Vorsorge eines dahingehenden zukünftigen Bedarfs, ohne Hauptwohnsitz zu sein.
  3. Ziffer 3
    Zweitwohnung: Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der weder den Hauptwohnsitz noch einen sonst ständigen Wohnsitz einer Person darstellt.
  4. Ziffer 4
    Wohnung: Die Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die
    1. Litera a
      baulich in sich abgeschlossen sind,
    2. Litera b
      die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und
    3. Litera c
      zu Wohnzwecken bestimmt (Paragraph 9, Absatz 4, BauPolG) sind oder zu Wohnzwecken dienen oder zu dienen geeignet sind.
    Nicht als Wohnungen gelten Zimmer oder Nutzungseinheiten in Heimen (zB Jugend-, Studenten- oder Seniorenwohnheime) und Beherbergungsbetrieben.
  5. Ziffer 5
    Touristische Objekte und Nutzungseinheiten: Apartments in Apartmenthäusern oder in Apartmenthotels sowie Nutzungseinheiten in Beherbergungsbetrieben.
  6. Ziffer 6
    Apartment: Eine Nutzungseinheit innerhalb eines Baus, die für den vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt ist und
    1. Litera a
      zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder getrennte Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche oder Kochnische und einen Sanitärbereich verfügt oder
    2. Litera b
      an der Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 begründet wurde.
    Keine Apartments sind Nutzungseinheiten einer Privatzimmervermietung oder einer touristischen Beherbergung in landwirtschaftlichen Wohnbauten.
  7. Ziffer 7
    Apartmenthaus: Ein Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, der kein Apartmenthotel (Ziffer 8,) oder Teil eines solchen ist.
  8. Ziffer 8
    Apartmenthotel: Ein Bau oder eine Gruppe von in einem räumlichen Naheverhältnis stehenden, eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bildenden Bauten mit Apartments zur Beherbergung von Gästen, in dem bzw der sich zur Erbringung hoteltypischer Dienstleitungen geeignete Räumlichkeit befinden.
  9. Ziffer 9
    Beherbergungsbetrieb: Ein Bau oder eine Gruppe von in einem räumlichen Naheverhältnis stehenden, eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bildenden Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen.

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

LSB40026424

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2022/95/P13/LSB40026424

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