Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Gemeindeordnung 2019 § 39

Kurztitel

Salzburger Gemeindeordnung 2019

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 9/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GdO 2019

Index

2 Gemeindewesen

Text

2. Unterabschnitt
Gemeindevorstehung

Mitglieder der Gemeindevorstehung

Paragraph 39

  1. Absatz eins,Die Gemeindevorstehung besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Insgesamt besteht sie abhängig von der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus der folgenden Anzahl von Mitgliedern:

Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung

Anzahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung

9

4

13

5

17

6

19

7

21

8

25

9

Die sich daraus ergebende Zahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte erhöht sich jeweils um 1, wenn die Fraktion, der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung hat.
  1. Absatz 2,Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Das erstgereihte Mitglied der Gemeindevorstehung (Paragraph 40, Absatz 6,) führt die Bezeichnung „Vizebürgermeisterin“ oder „Vizebürgermeister“. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch das zweitgereihte Mitglied (Paragraph 40, Absatz 6,) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeindevorstehungsmitglieder als „Stadträtinnen“ oder „Stadträte“ bezeichnet.
  2. Absatz 3,Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen.

Im RIS seit

21.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20001240

Dokumentnummer

LSB40023454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2020/9/P39/LSB40023454

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