(2)Absatz 2,Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Das erstgereihte Mitglied der Gemeindevorstehung (§ 40 Abs 6) führt die Bezeichnung „Vizebürgermeisterin“ oder „Vizebürgermeister“. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch das zweitgereihte Mitglied (§ 40 Abs 6) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeindevorstehungsmitglieder als „Stadträtinnen“ oder „Stadträte“ bezeichnet.Die Fraktionen haben nach dem Verhältniswahlrecht (Mandatsstärke) Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Das erstgereihte Mitglied der Gemeindevorstehung (Paragraph 40, Absatz 6,) führt die Bezeichnung „Vizebürgermeisterin“ oder „Vizebürgermeister“. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern führt auch das zweitgereihte Mitglied (Paragraph 40, Absatz 6,) diese Bezeichnung. In den Städten werden die weiteren Gemeindevorstehungsmitglieder als „Stadträtinnen“ oder „Stadträte“ bezeichnet.