Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 § 14a

Kurztitel

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S. KBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Kinderschutzkonzept

Paragraph 14 a

  1. Absatz eins,Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede institutionelle Einrichtung innerhalb von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erstellen und anzuwenden. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
    1. Ziffer eins
      einen Verhaltenskodex, sowie
    2. Ziffer 2
      Leitlinien zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat aus dem Kreis des pädagogischen Personals eine Person mit deren Zustimmung als Ansprechperson in Kinderschutzfragen für das pädagogische Personal zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Das Kinderschutzkonzept ist regelmäßig, längstens jedoch in Abständen von fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20001217

Dokumentnummer

LSB40030198

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2019/57/P14a/LSB40030198

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