(1)Absatz eins,Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede institutionelle Einrichtung innerhalb von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erstellen und anzuwenden. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
einen Verhaltenskodex, sowie
Leitlinien zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen.