Auf Grund der §§ 2 Abs 5 und 3 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 5 und 3 Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr 289, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: