Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.03.2009
Außerkrafttretensdatum
21.07.2025
Abkürzung
S.SBBG
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Anlage
Unterstützung bei der Basisversorgung
Die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:
Unterstützung bei der Körperpflege:
Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
Assistenz beim Baden in der Badewanne
Assistenz bei der Zahnpflege
Assistenz bei der Haarpflege
Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
Unterstützung beim An- und Auskleiden:
Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
Assistenz beim Anziehen bzw Ausziehen von
– Kleidungsstücken
– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc
– Stützstrümpfen;
Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme:
Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
– Wärmen von Tiefkühlkost
– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen – Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc
Beachtung von Diätvorschriften
Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen:
Assistenz beim Toilettengang
Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
– Wechseln von Schutzhosen
– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin oder an den zuständigen Angehörigen oder die zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit:
Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
Assistenz beim Niedersetzen
Unterstützung beim Lagern:
Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen;
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln:
Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, wozu auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser zählt
Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025
Gesetzesnummer
20000616
Dokumentnummer
LSB40010397