(4)Absatz 4,Bemessungsgrundlagen sind
das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und
die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.
Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.Vom Flächenausmaß gemäß der Ziffer eins, ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (Paragraph 5, Ziffer 2,) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht einzurechnen.