(2)Absatz 2,Die Grundflächenzahl ist das Verhältnis der überbauten Grundfläche des oberirdischen Baukörpers bei lotrechter Projektion auf die Waagrechte (Projektionsfläche) zur Fläche des Bauplatzes. In den zu projizierenden Baukörper sind nicht einzubeziehen:
Bauteile und Teile von Bauten, welche die Geländeoberfläche nicht oder nur unwesentlich überragen (Luft-, Kellerlicht- und Abwurfschächte udgl);
Terrassen, wenn diese nicht mehr als 1,50 m über das angrenzende natürliche oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau hinausragen;
Dachvorsprünge bis zu 1,50 m;
freie Balkone bis zu 3,00 m.
Wenn Bauteile gemäß Z 4 und 5 größer sind als 1,50 m und Bauteile gemäß Z 6 mehr als 3,00 m, ist das darüber hinausgehende Maß einzubeziehen.Wenn Bauteile gemäß Ziffer 4 und 5 größer sind als 1,50 m und Bauteile gemäß Ziffer 6, mehr als 3,00 m, ist das darüber hinausgehende Maß einzubeziehen.