Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§/Artikel/Anlage
§ 21a
Inkrafttretensdatum
01.11.2012
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
SKAG
Index
11 Krankenanstalten
Text
Führung von Wartelisten
§ 21aParagraph 21 a,
(1)Absatz einsDie Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten führen, und zwar für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
(2)Absatz 2In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen.
(3)Absatz 3In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
die Wartezeit der einzelnen Patienten, dh die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;
die Anzahl der Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der Sonderklassepatienten.
(4)Absatz 4Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Im RIS seit
22.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017
Gesetzesnummer
20000045
Dokumentnummer
LSB40014208