Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 § 21a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 24/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 81/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

SKAG

Index

11 Krankenanstalten

Text

Führung von Wartelisten

Paragraph 21 a,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie Wartelisten führen, und zwar für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
  2. Absatz 2In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen.
  3. Absatz 3In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
    1. Ziffer eins
      die Wartezeit der einzelnen Patienten, dh die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der Sonderklassepatienten.
  4. Absatz 4Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LSB40014208

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