(2)Absatz 2,Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Grabgegenstände sind, soweit sie sich ohne Beschädigung der Grabstelle entfernen lassen, in der gleichen Frist durch den bisherigen Benutzungsberechtigten abzuräumen, sofern er sie nicht an den neuen Benutzungsberechtigten übergibt und diese Übergabe nachgewiesen wird. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Für die mit der Entfernung und Lagerung dieser Gegenstände verbundenen Kosten steht der Gemeinde an den gelagerten Gegenständen ein Pfandrecht zu. Die Vollstreckung obliegt den Gerichten (§ 1 Z. 12 der Exekutionsordnung). Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde vom bisherigen Benutzungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde.Monumente, Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Grabgegenstände sind, soweit sie sich ohne Beschädigung der Grabstelle entfernen lassen, in der gleichen Frist durch den bisherigen Benutzungsberechtigten abzuräumen, sofern er sie nicht an den neuen Benutzungsberechtigten übergibt und diese Übergabe nachgewiesen wird. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Für die mit der Entfernung und Lagerung dieser Gegenstände verbundenen Kosten steht der Gemeinde an den gelagerten Gegenständen ein Pfandrecht zu. Die Vollstreckung obliegt den Gerichten (Paragraph eins, Ziffer 12, der Exekutionsordnung). Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde vom bisherigen Benutzungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde.