Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Höhlengesetz § 6

Kurztitel

Salzburger Höhlengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 63/1985

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Höhlenschutzgebiete

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Wenn es zum Schutz von Höhlen erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die Umgebung von Höhlen oder den Bereich ganzer Höhlensysteme im hiefür erforderlichen Ausmaß zu Höhlenschutzgebieten erklären.
  2. Absatz 2,In solchen Verordnungen sind jene besonderen Schutzvorschriften aufzunehmen, die für die unversehrte Erhaltung der im Höhlenschutzgebiet liegenden Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes notwendig erscheinen. Insbesondere kann auch festgelegt werden, welche Maßnahmen einer vorherigen Bewilligung der Landesregierung bedürfen, wobei im Fall eines Bewilligungsverfahrens die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden sind.

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

LSB12005763

Alte Dokumentnummer

N1198514964A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1985/63/P6/LSB12005763

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