Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung § 11b

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 53/1977 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/1983

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 11b

Inkrafttretensdatum

01.06.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Abschnitt 4

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

Gärfutterbehälter

Paragraph 11 b,

  1. Absatz einsGärfutterbehälter müssen sowohl als Hoch- als auch als Tiefsilo in allen ihren Teilen den statischen Erfordernissen entsprechend erstellt werden; ihre Bewehrung muß auf vollen Wasserdruck bemessen werden.
  2. Absatz 2Gärfutterbehälter müssen gas- und wasserdicht sein; sogenannte Stahlbeton-Monolithbehälter müssen mit einer Betonqualität der Betongüteklasse B 225 errichtet werden.
  3. Absatz 3Offene Gärfutterbehälter müssen mindestens einen Meter über den sie umgebenden begehbaren Boden hinausreichen oder mit einem 1 m hohen, standsicheren Geländer mit Zwischenleisten umwehrt sein; das Geländer ist nach Arbeitsende wieder standsicher anzubringen.
  4. Absatz 4Gärfutterbehälter, an welche ein Transportfahrzeug im Bereich der Silokrone soweit herangefahren werden kann, daß das Siliergut in den Silo eingekippt werden kann, müssen einen wirksamen Radabweiser (Höhe mindestens 20 cm) aufweisen.
  5. Absatz 5Gärfutterbehälter mit begehbarer Abdeckplatte, die einen Meter oder mehr über dem umgebenden Boden liegen, müssen nach außen ein 1 m hohes standsicheres Geländer mit Zwischenleisten haben. Ist in der begehbaren Abdeckplatte eine Füllöffnung im Ausmaß von mehr als 40 mal 40 cm, muß diese mit einem ebensolchen Geländer umwehrt sein.
  6. Absatz 6Gärfutterbehälter, die den sie umgebenden Boden, gegebenenfalls Zwischenboden, um mehr als 5 m überragen, müssen ab 3 m Höhe eine festverlegte, senkrechte Aufstiegsleiter aufweisen, welche mit einem Rückenschutz (Schutzkorb) versehen ist und einen Meter über die letzte Entnahmeöffnung bzw. Silokrone hinausreicht. Der Abstand der Leiter von der Wand muß 18 cm betragen; der Sprossenabstand darf 40 cm nicht überschreiten.
  7. Absatz 7Gärfutterbehälter, bei denen keine festverlegte, senkrechte Aufstiegsleiter erforderlich ist, müssen im Griffbereich der Einstiegsöffnungen (Luken) entsprechende Fußbügel und Haltegriffe aufweisen.
  8. Absatz 8Wandöffnungen (Silotüren) müssen in senkrechter Anordnung als Lukenband versetzt werden. Der senkrechte Abstand zwischen Silosohle und Unterkante der untersten Wandöffnung darf 2 m nicht überschreiten. Der Abstand von Wandöffnung zu Wandöffnung, jeweils Unterkante, darf nicht größer als 1,6 m sein. Die Öffnungen müssen mindestens 60 cm lichte Weite haben.
  9. Absatz 9Das Aufbringen von Silowandanstrichen muß von unten nach oben fortschreitend vorgenommen werden, wobei für eine gute Entlüftung zu sorgen ist (Offenhalten der Seitenluken, Einsatz von Gebläse- oder Absaugvorrichtungen).
  10. Absatz 10Zur Rettung von im Silo verunglückten Personen sind Silorettungshauben und Seile in einem deutlich gekennzeichneten Kasten in unmittelbarer Nähe des Silos bereitzuhalten.

Gesetzesnummer

10000281

Dokumentnummer

LSB12003627

Alte Dokumentnummer

N1197716605A

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