(6)Absatz 6Gärfutterbehälter, die den sie umgebenden Boden, gegebenenfalls Zwischenboden, um mehr als 5 m überragen, müssen ab 3 m Höhe eine festverlegte, senkrechte Aufstiegsleiter aufweisen, welche mit einem Rückenschutz (Schutzkorb) versehen ist und einen Meter über die letzte Entnahmeöffnung bzw. Silokrone hinausreicht. Der Abstand der Leiter von der Wand muß 18 cm betragen; der Sprossenabstand darf 40 cm nicht überschreiten.