Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG (Landes-Polizeistrafgesetz) § 1e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG (Landes-Polizeistrafgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 58/1975 wiederverlautbart durch LGBl Nr 57/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1e

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Sachliche Voraussetzungen

Paragraph eins e

Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Ziffer eins
    Der beantragte Standort befindet sich nicht in einem Gebiet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet oder Dorfgebiet ausgewiesen ist.
  2. Ziffer 2
    Für den beantragten Standort besteht kein Verbot gemäß Paragraph 2,
  3. Ziffer 3
    Im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort befindet sich keine der folgenden Einrichtungen:
    1. Litera a
      Schulen, Kindergärten;
    2. Litera b
      Jugendzentren, Jugendtreffpunkte;
    3. Litera c
      Heime für Kinder oder Jugendliche;
    4. Litera d
      öffentliche Kinderspielplätze;
    5. Litera e
      Sportstätten;
    6. Litera f
      Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind;
    7. Litera g
      Amtsgebäude;
    8. Litera h
      Krankenanstalten, Erholungsheime;
    9. Litera i
      Alten- und Pflegeheime;
    10. Litera j
      Kasernen.
  4. Ziffer 4
    Der beantragte Standort lässt im Hinblick auf die Umgebung oder den Charakter der Gemeinde erwarten, dass durch den Betrieb einschließlich der Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten keine das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft oder in der Gemeinde störenden Missstände (insbesondere sicherheits- oder sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art oder in Bezug auf den Tourismus) entstehen.
  5. Ziffer 5
    Das Bordell wird nicht in Wohnwägen, Wohnmobilen, Zelten oder ähnlichen Anlagen betrieben.
  6. Ziffer 6
    Das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, dient keinen anderen Zwecken als dem beantragten. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn in dem Gebäude zwar Wohnungen bestehen, diese aber ausschließlich von Personen bewohnt werden, die
    1. Litera a
      in dem Bordell die Prostitution ausüben;
    2. Litera b
      das Bordell selbst betreiben; oder
    3. Litera c
      als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind.
  7. Ziffer 7
    Die sanitäre Ausstattung des Gebäudes entspricht den hygienischen Anforderungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

LSB40010802

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