(1)Absatz eins,Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind.Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind.