Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 38

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl Nr 95/2012

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

2 Gemeindewesen

Text

Der eigene Wirkungsbereich

Paragraph 38

  1. Absatz eins,Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind.
  2. Absatz 2,Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      Bestellung der Organe der Stadt unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
    2. Ziffer 2
      Bestellung der Bediensteten der Stadt und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
    3. Ziffer 3
      örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes), örtliche Veranstaltungspolizei;
    4. Ziffer 4
      Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei;
    5. Ziffer 5
      Flurschutzpolizei;
    6. Ziffer 6
      örtliche Marktpolizei;
    7. Ziffer 7
      örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
    8. Ziffer 8
      Sittlichkeitspolizei;
    9. Ziffer 9
      örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
    10. Ziffer 10
      öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
    11. Ziffer 11
      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
  3. Absatz 3,Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.
  4. Absatz 4,Die nach diesem Landesverfassungsgesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte der Stadt oder einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Stadt wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 77, unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Paragraph 74, ff.) zu.
  6. Absatz 6,In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, durch den Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
  7. Absatz 7,Ortspolizeiliche Verordnungen (Absatz 6,) dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
  8. Absatz 8,Aufgaben, die der Stadt Salzburg oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen (Paragraphen 39 und 45), im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

Anmerkung

Änderungen: LGBl Nr 16/1970
LGBl Nr 35/1980

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB40014380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1966/47/P38/LSB40014380

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