Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Jagdgesetz 2024 § 60

Kurztitel

Oö. Jagdgesetz 2024

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd, Fischerei

Text

Paragraph 60,, Sachliche Verbote

  1. Absatz eins,Es sind verboten:
    1. Ziffer eins
      der Schrot- und Postenschuss - ausgenommen der Fangschuss - auf Schalenwild; das Verbot erfasst nicht den Postenschuss auf Schwarzwild;
    2. Ziffer 2
      der Kugelschuss - ausgenommen der Fangschuss - auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 m Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
    3. Ziffer 3
      das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und dafür nicht üblich sind; dazu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP), bei der Bejagung von Füchsen, Stein- und Baummardern im Zeitraum von 1. Jänner bis 28./29. Februar oder im Fall einer Bewilligung gemäß Ziffer 5,; das Verbot der Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, gilt nur hinsichtlich Wildarten im Sinn des Paragraph 43, Absatz 5,;
    4. Ziffer 4
      das Verwenden von Sprengstoffen;
    5. Ziffer 5
      die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf Wild im Sinn des Paragraph 57,, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Gemeindejagdvorstand bzw. die oder der Eigenjagdberechtigte beantragen, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit für Jagdgebiete oder für Teile davon bewilligen, wenn dort durch Rotwild überhandnehmende Wildschäden verursacht werden bzw. zu erwarten sind, die durch Bejagung außerhalb der Nachtzeit nicht im erforderlichen Ausmaß vermindert werden können; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. ihrem oder seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; in der Bewilligung kann auch die Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen erlaubt werden; die Bewilligung ist durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde kundzumachen;
    6. Ziffer 6
      das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
    7. Ziffer 7
      das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;
    8. Ziffer 8
      das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;
    9. Ziffer 9
      das Anlegen von Fang- und Fallgruben;
    10. Ziffer 10
      das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;
    11. Ziffer 11
      das Erlegen von Schalenwild bei Futterplätzen in einem Umkreis von 100 m rund um die Fütterung und in Ruhezonen gemäß Paragraph 52,;
    12. Ziffer 12
      die Jagd von stehenden und fahrenden Kraftfahrzeugen und sich in Bewegung befindlichen anderen Fahrzeugen aus;
    13. Ziffer 13
      die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden;
    14. Ziffer 14
      das Töten von Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas;
    15. Ziffer 15
      in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten
      1. Litera a
        das Verschießen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht und
      2. Litera b
        das Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten, wenn nicht dargelegt werden kann, dass diese Munition nur außerhalb der Feuchtgebiete verwendet wird.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Verbot des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese
    1. Ziffer eins
      in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren oder
    2. Ziffer 2
      einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen besucht haben.
    Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der oder des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung des Oö. Landesjagdverbands und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, Ziffer 3, 7, 9, 11 und 12 mit Bescheid bewilligen, wenn dies zur Abwendung schwerwiegender Wildschäden erforderlich ist.
  4. Absatz 4,In Bescheiden oder Verordnungen, die auf Grundlage der Paragraphen 43 und 44 erlassen werden, können zudem Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, normiert werden, wenn dies zur Umsetzung der festgelegten Maßnahmen erforderlich ist.

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

20001285

Dokumentnummer

LOO40024784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2024/20/P60/LOO40024784

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