das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und dafür nicht üblich sind; dazu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP), bei der Bejagung von Füchsen, Stein- und Baummardern im Zeitraum von 1. Jänner bis 28./29. Februar oder im Fall einer Bewilligung gemäß Z 5; das Verbot der Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, gilt nur hinsichtlich Wildarten im Sinn des § 43 Abs. 5;das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und dafür nicht üblich sind; dazu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP), bei der Bejagung von Füchsen, Stein- und Baummardern im Zeitraum von 1. Jänner bis 28./29. Februar oder im Fall einer Bewilligung gemäß Ziffer 5,; das Verbot der Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, gilt nur hinsichtlich Wildarten im Sinn des Paragraph 43, Absatz 5,;