Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Wettgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Wettgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/2015 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 86/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.10.2019

Außerkrafttretensdatum

17.08.2021

Index

21 Veranstaltungswesen

Text

Paragraph 6,
Wettterminals

  1. Absatz einsWettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2019,)
  2. Absatz 2Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzung nach Absatz 4, erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Für jeden Wettterminal ist auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 4, vorzulegen.
  4. Absatz 4Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
    3. Ziffer 3
      über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,
    4. Ziffer 4
      mit einer Seriennummer ausgestattet sind,
    5. Ziffer 5
      gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige dem Wettunternehmen
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass die Aufstellung und der Betrieb des Wettterminals nicht untersagt wird, oder
    2. Ziffer 2
      mit Bescheid sowohl Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen festzulegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      mit Bescheid das Aufstellen zu untersagen, wenn auch durch Betriebsbeschränkungen, Bedingungen und Auflagen im Sinn der Ziffer 2, die öffentlichen Interessen nicht gesichert werden können.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,)

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

LOO40020426

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2015/72/P6/LOO40020426

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