5. | Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (Paragraphen 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) | |
| a) | für den ersten Plan oder Abzug (Kopie) je Blatt ÖNORM | |
| | A 6041 koloriert | 35,80 Euro |
| | nicht koloriert | 24,40 Euro |
| b) | für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM | |
| | A 6041 koloriert | 24,40 Euro |
| | nicht koloriert | 13,10 Euro |
6. | Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994 – Oö. BauO 1994)Bauplatzbewilligung (Paragraph 5, Oö. Bauordnung 1994 – Oö. BauO 1994) | |
| a) | je Bauplatz bis 500 m2 | 35,80 Euro |
| b) | für je angefangene weitere 100 m2 | 5,20 Euro |
7. | Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (Paragraph 9, Absatz eins, Oö. BauO 1994) Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß. | 35,80 Euro, 35,80 Euro
|
8. | Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht, | |
| bis 50 m2 | 54,80 Euro |
| von 50 m2 bis 150 m2 | 104,60 Euro |
| von 150 m2 bis 300 m2 | 157,00 Euro |
| über 300 m2 | 209,30 Euro |
| Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. | |
9. | Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je angefangeneBaubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je angefangene | |
| 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus | 4,30 Euro |
| mindestens aber | 35,80 Euro |
| höchstens jedoch | 715,10 Euro |
10. | Baubewilligung für jede Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)Baubewilligung für jede Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994) | 61,90 Euro |
11. | Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten oder Teilen hievon (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BauO 1994) | |
| a) | für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum | 35,80 Euro |
| b) | wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je angefangene | |
| | 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus | 6,70 Euro |
| | mindestens aber | 35,80 Euro |
| | höchstens jedoch | 401,20 Euro |
| Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.Die Abgabe gemäß Litera b, ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. | |
12. | Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994)Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. BauO 1994) | |
| für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage | 6,00 Euro |
| mindestens aber | 60,00 Euro |
| höchstens jedoch | 864,00 Euro |
13. | Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 2a Oö. BauO 1994):Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 a, Oö. BauO 1994): Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern. | |
14. | Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994):Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994): Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern. | |
15. | Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (§ 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994) je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen Hausfront mindestens aber |
4,30 Euro 35,80 Euro, , 4,30 Euro, 35,80 Euro
|
16. | Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m2 Grundfläche mindestens aber höchstens jedochBauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. BauO 1994), für je angefangene 10 m2 Grundfläche, mindestens aber, höchstens jedoch | 4,30 Euro 35,80 Euro 401,20 Euro, 4,30 Euro, 35,80 Euro, 401,20 Euro
|
17. | Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994) für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2 für je angefangene weitere 10 m2 höchstens jedochBauanzeige für Oberflächenbefestigungen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, Oö. BauO 1994), für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2, für je angefangene weitere 10 m2, höchstens jedoch | 26,20 Euro 1,20 Euro 864,00 Euro, 26,20 Euro, 1,20 Euro, 864,00 Euro
|
18. | Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994) je Plan je Seite der sonstigen UnterlagenÜberprüfung von Ergänzungen des Bauplans (Paragraph 29, Absatz 3, Oö. BauO 1994), je Plan, je Seite der sonstigen Unterlagen | 9,50 Euro 6,70 Euro, 9,50 Euro, 6,70 Euro
|
19. | Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994)Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (Paragraph 34, Oö. BauO 1994) | 35,80 Euro |
20. | Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je PlanausfertigungÜberprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (Paragraph 35, Absatz 6, Oö. BauO 1994) je Planausfertigung | 18,20 Euro |
21. | Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994)Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Paragraph 38, Absatz 3 und 4 Oö. BauO 1994) | 27,80 Euro |
22. | Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder angezeigten Bauvorhaben (§ 39 Abs. 2 und 3 Oö. BauO 1994)Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder angezeigten Bauvorhaben (Paragraph 39, Absatz 2 und 3 Oö. BauO 1994) | 54,80 Euro |
23. | Anzeige der – allenfalls auch nur teilweisen – Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:Anzeige der – allenfalls auch nur teilweisen – Baufertigstellung gemäß Paragraph 43, Oö. BauO 1994: Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 Oö. BauO 1994 anlässlich der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedochEin Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Oö. BauO 1994 anlässlich der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch | 24,40 Euro |
24. | Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Aufzugsgesetz 1998) je Anzeige oder Bewilligung | 38,30 Euro |
25. | Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Paragraph 13, des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001) | 104,60 Euro |
26. | Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen für | |
| a) | Kraftfahrzeuge (§ 64 Abs. 2 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz)Kraftfahrzeuge (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Bautechnikgesetz) je Stellplatz | 52,80 Euro |
| | höchstens jedoch | 864,00 Euro |
| b) | Fahrräder (§ 64 Abs. 2 Z 3a Oö. Bautechnikgesetz) je Stellplatz höchstens jedochFahrräder (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3 a, Oö. Bautechnikgesetz), je Stellplatz, höchstens jedoch | 26,40 Euro 432,00 Euro26,40 Euro, 432,00 Euro |
27. | Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG)Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (Paragraph 21, Absatz eins, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG) | 51,60 Euro |
28. | Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte ÜberprüfungVerminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz 4, Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung | 18,00 Euro |
29. | Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG)Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (Paragraph 37, Oö. LuftREnTG) | 84,00 Euro |
30. | Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur LagerungAnzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Oö. LuftREnTG) zur Lagerung | |
| a) | von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse Ivon mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins | |
| | von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIvon mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei | |
| | von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIvon mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei | |
| | jeweils | 13,20 Euro |
| b) | von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse Ivon mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins | |
| | von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIvon mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei | |
| | von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIIvon mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei | |
| | jeweils | 60,00 Euro |