(2)Absatz 2Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die beabsichtigte Aktivität nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 27 Abs. 4 nicht vorliegen.Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die beabsichtigte Aktivität nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach Paragraph 27, Absatz 4, nicht vorliegen.