Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Chancengleichheitsgesetz § 28

Kurztitel

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. ChG

Index

52 Menschen mit Beeinträchtigungen

Text

Paragraph 28,
Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDer Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt, hat
    1. Ziffer eins
      die Erweiterung,
    2. Ziffer 2
      die wesentliche Änderung im Leistungsinhalt oder der Zielgruppe,
    3. Ziffer 3
      eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung und
    4. Ziffer 4
      die Auflassung der Einrichtung spätestens drei Monate vorher der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die beabsichtigte Aktivität nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nach Paragraph 27, Absatz 4, nicht vorliegen.
  3. Absatz 3Wird innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist die beabsichtigte Aktivität nicht untersagt oder teilt die Landesregierung dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist, darf mit dieser begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

20000514

Dokumentnummer

LOO40008607

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