(2)Absatz 2Mobile Betreuung und Hilfe nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.Mobile Betreuung und Hilfe nach Absatz eins, kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.