Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Chancengleichheitsgesetz § 14

Kurztitel

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. ChG

Index

52 Menschen mit Beeinträchtigungen

Text

Paragraph 14,
Mobile Betreuung und Hilfe

  1. Absatz einsMobile Betreuung und Hilfe ist zu leisten, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf Grund der Eigenart der Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Angelegenheiten in Bereichen des täglichen Lebens nach Paragraph 13, Absatz eins, ohne fremde Hilfe zu besorgen und dieser Bedarf nur durch fachliches Personal gedeckt werden kann.
  2. Absatz 2Mobile Betreuung und Hilfe nach Absatz eins, kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Umfang des Anspruchs nach Absatz eins und 2, insbesondere das Höchstausmaß der mobilen Betreuung und Hilfe und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der mobilen Betreuung und Hilfe Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

20000514

Dokumentnummer

LOO40008593

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