Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

Oö. VSVO

Index

21 Veranstaltungswesen

Text

Paragraph 9,

  1. Ziffer eins
    Erste-Hilfe: Für die Dauer von Veranstaltungen
    1. Litera a
      ist eine Erste-Hilfe-Grundausstattung nach ÖNORM Ziffer 1020, Typ römisch II bereitzuhalten und
    2. Litera b
      muss eine in Erste-Hilfe ausgebildete Person zur Verfügung stehen; bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern hat die in Erste-Hilfe ausgebildete Person eine mindestens 16-stündige Erste-Hilfe-Grundausbildung nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein und muss von einer dazu befähigten und befugten Organisation ausgestellt worden sein. Diese Person darf nicht gleichzeitig auch für andere Aufgaben (wie Ordner-, Brand(sicherheits)-, Billeteurdienste) herangezogen werden.
  2. Ziffer 2
    Erste-Hilfe- und Sicherheitseinrichtungen: Einrichtungen für die Erste-Hilfe und Sicherheitseinrichtungen wie Notbeleuchtungen, Einrichtungen zur Brandbekämpfung und Alarmierung der Feuerwehr und sämtliche Sicherheitseinrichtungen müssen für die Veranstaltungsteilnehmer deutlich erkennbar gekennzeichnet sein und dürfen nicht durch abgestellte Gegenstände oder Einbauten der Sicht entzogen werden. Sie müssen jederzeit frei zugänglich und in den dem Stand der Technik entsprechenden Intervallen auf ihre Funktionstüchtigkeit und Verwendbarkeit überprüft worden sein.
  3. Ziffer 3
    Notrufalarmierung: Bei jeder Veranstaltung muss sichergestellt sein, dass jederzeit eine Notrufalarmierung von Rettung, Feuerwehr und Polizei durchgeführt werden kann.
  4. Ziffer 4
    Zugänge und Zufahrten: Ungehinderte Zugänge und Zufahrten für Einsatzkräfte zur Veranstaltungsstätte müssen sichergestellt sein.
  5. Ziffer 5
    Brandschutz: Die für die Sicherstellung eines wirksamen Brandschutzes eingesetzten Personen müssen mit der Handhabung der tragbaren Feuerlöscher, Alarmierung der Feuerwehr und Freihaltung der Fluchtwege vertraut sein.
  6. Ziffer 6
    Löschmittel im Besucherbereich: Im Besucherbereich dürfen keine Löschmittel bereitgehalten und eingesetzt werden, die zu einer Sichtbehinderung führen.
  7. Ziffer 7
    Regie- oder Technikraum: In Veranstaltungsstätten mit eigenem Regie- oder Technikraum ist in jedem dieser Räume ein tragbarer CO2- Löscher mit einem Mindestfüllgewicht von 5 kg einsatzbereit zu halten.
  8. Ziffer 8
    Blitzschutz: Bühnen- und sonstige Aufbauten aus Metall müssen im Freien, wenn sie Blitzschlag gefährdet sind, mit einer blitzschutzmäßigen Erdung ausgestattet sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20000501

Dokumentnummer

LOO40008459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2008/25/P9/LOO40008459

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