(2)Absatz 2Außer den im Abs. 1 Z 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.Außer den im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.