Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 13

Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. NSchG 2001

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 13,
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      im Bauland (Paragraph 21, Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
    2. Ziffer 2
      auf Verkehrsflächen (Paragraph 29, Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
    3. Ziffer 3
      im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) innerhalb geschlossener Ortschaften;
    4. Ziffer 4
      im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb geschlossener Ortschaften
      1. Litera a
        entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;
      2. Litera b
        entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;
      3. Litera c
        gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;
      4. Litera d
        Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit;
      5. Litera e
        Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit;
      6. Litera f
        ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;
      7. Litera g
        Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen;
      8. Litera h
        Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;
      9. Litera i
        Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes.
  2. Absatz 2Außer den im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann abweichend von Absatz 2, mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Entfallen
    2. Ziffer 2
      Naturdenkmale (Paragraph 16,) und/oder
    3. Ziffer 3
      Naturschutzgebiete (Paragraph 25,).
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,)

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20000147

Dokumentnummer

LOO40019960

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