Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Sozialhilfegesetz 1998 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 82/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

Oö. SHG 1998

Index

51 Sozialwesen

Text

10. HAUPTSTÜCK
STATIONÄRE EINRICHTUNGEN

Paragraph 63

Stationäre Einrichtungen (Heime)

  1. Absatz eins,Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis 7 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Heime im Sinn des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      stationäre Einrichtungen für psychisch Behinderte oder Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf, in denen diese Personen die wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (insbesondere Heime für psychisch Behinderte, Alkohol- oder Drogenabhängige);
    2. Ziffer 2
      stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime).
  3. Absatz 3,In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.
  4. Absatz 4,In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.
  5. Absatz 5,Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Lage,
    2. Ziffer 2
      der baulichen Gestaltung,
    3. Ziffer 3
      der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,
    5. Ziffer 5
      der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,
    6. Ziffer 6
      der ärztlichen Versorgung,
    7. Ziffer 7
      des Heimbetriebes.
  7. Absatz 7,Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über
    1. Ziffer eins
      die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,
    2. Ziffer 2
      die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und
    3. Ziffer 3
      die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen
    zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Ziffer 3, resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10000617

Dokumentnummer

LOO12009196

Alte Dokumentnummer

N6199816581V

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