Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz § 70

Kurztitel

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 60/1997

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

12.06.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

30 Schulen

Text

Paragraph 70,

Schulverzeichnisse, Protokolle,

Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  3. Absatz 3Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunde;
    2. Ziffer 2
      Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
  4. Absatz 4Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  5. Absatz 5Mit einer gemäß Absatz 4, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die

gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

Gesetzesnummer

10000543

Dokumentnummer

LOO12007929

Alte Dokumentnummer

N6199713618V

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