ANHANG 2
Stoffliste zum V. Abschnitt dieses LandesgesetzesStoffliste zum römisch fünf. Abschnitt dieses Landesgesetzes
Einleitung
Die für die Anwendung des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 40 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht alsDie für die Anwendung des römisch fünf. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 40, Absatz 6, unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als
Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn
eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird,
eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird,
ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt,ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt,
Stoffe und Zubereitungen nach Z. 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z. 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt,Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer eins, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt,
Stoffe und Zubereitungen nach Z. 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
In Anwendung von Z. 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.In Anwendung von Ziffer 2, Litera c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.
Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen, wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, und die Giftliste-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 1998,, heranzuziehen.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
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Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Bezeichnung des gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen
Stoffes für die Anwendung von
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§ 39 Abs. 1 § 39 Abs. 1
Z. 1 Z. 2
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1 Ammoniumnitrat 1) 350 2 500
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2 Ammoniumnitrat 2) 1 250 5 000
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3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure
und/oder ihre Salze 1 2
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4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid),
arsenige Säure und ihre Salze 0,1
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5 Brom 20
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6 Chlor 10 25
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7 Atemgängige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickeldisulfid,
Dinickeltrioxid) 1
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8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
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9 Fluor 10 20
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10 Formaldehyd (C >=[größer gleich] 90%) 5 50
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11 Wasserstoff 5 50
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12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
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13 Bleialkyle 5 50
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14 Hochentzündliche verflüssigte Gase
und Erdgas 50 200
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15 Acetylen (Ethin) 5 50
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16 Ethylenoxid 5 50
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17 Propylenoxid (1,3-Epoxypropan) 5 50
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18 Methanol 200
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19 4,4-Methylen- bis (2-chloroanilin)
und seine Salze, pulverförmig 0,01
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20 Methylisocyanat 0,15
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21 Sauerstoff 200
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22 Toluylendiisocyanat 10 100
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23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
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24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1,0
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25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1,0
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26 Schwefeldichlorid 1
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27 Schwefeltrioxid 15 75
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28 Polychlordibenzofurane und
Polychlordibenzodioxine, in
TCDD-Äquivalenten berechnet 3) 0,001
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29 Folgende kanzerogene Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin
(4,4-Diaminobiphenyl) und seine Salze, Bis
(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether
(Chlordimethylether), Dimethylcarbamoylchlorid,
Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin),
Hexamethylphosphorsäuretriamid,
2-Naphthylamin und seine Salze,
1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl 0,001
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30 Benzine (Ottokraftstoffe und andere
Benzine mit einem Flammpunkt unter
21 °C) 5 000 50 000
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Anmerkungen zu Teil 1:
Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z. 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist.Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Ziffer 2,), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist.
Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinn von § 1 Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt.Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinn von Paragraph eins, Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1998,, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt. Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen.Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1990, zu erfolgen.
Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z. 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 39 Abs. 1 Z. 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle "0" in Spalte 2).Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Ziffer 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle "0" in Spalte 2).
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und
Zubereitungen
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Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Kategorie der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen
Stoffe bzw. Zubereitungen und für die Anwendung von
Einstufung
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§ 39 Abs. 1 § 39 Abs. 1
Z. 1 Z. 2
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1 Sehr giftig 5 20
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2 Giftig 50 200
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3 Brandfördernd 50 200
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4 Explosionsgefährlich
[Gefahrenhinweis R 2 oder 1)] 50 200
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5 Explosionsgefährlich
(Gefahrenhinweis R 3) 10 50
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6 Entzündlich 2) 5 000 50 000
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7 Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 17 oder 3)] 50 200
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8 Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 11] 5 000 50 000
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9 Hochentzündlich [Gefahrenhinweis
R 12 und 4), ausgenommen verflüssigte
Gase und Erdgas nach Teil 1] 10 50
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10 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis
R 50 oder R 50/53) 200
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11 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis
R 51/53) 200
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12 Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhin-
weis R 14 (einschließlich R 14/15),
soweit nicht oben erfasst 100 500
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13 Stoffe mit der Einstufung R 29 50 200
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Anmerkungen zu Teil 2:
Explosionsgefährlich im Sinn der Z. 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll.Explosionsgefährlich im Sinn der Ziffer 4, sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll.
Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Ziffer 6, sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
Als leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinn der Z. 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.Als leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinn der Ziffer 7, gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.
Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z. 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Ziffer 9, gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Ziffer 14,), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.
Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z. 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 39 Abs. 1 Z. 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle "0" in Spalte 2).Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Ziffer 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle "0" in Spalte 2).
(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2002,)