Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 38/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

Oö. POG 1992

Index

30 Schulen

Text

Paragraph 7 a,
Teilrechtsfähigkeit

  1. Absatz einsAn den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2011)
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, beim Landesschulrat die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
  4. Absatz 4Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat der Landesschulrat im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      die Schule, an der eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit besteht,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      die Namen der Geschäftsführer und
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf.
    Eine Auflassung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit oder die Änderung eines Geschäftsführers oder der Bezeichnung ist in gleicher Weise vom Landesschulrat kundzumachen.
  5. Absatz 5Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Ziffer eins bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von sonstigen nicht unter Ziffer 2, fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
    4. Ziffer 4
      Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
    5. Ziffer 5
      Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer eins und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Ziffer 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4.
    Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,, sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Ziffer 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Schulerhalters; sie sind dem Bezirksschulrat, bei Berufsschulen dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2011)
  6. Absatz 6Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen oberösterreichischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet.
  7. Absatz 7Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Paragraph 21 und Paragraph 190 bis Paragraph 193, Absatz eins und Paragraph 193, Absatz 3 bis Paragraph 216, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2011)
  8. Absatz 8Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
  9. Absatz 9Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  10. Absatz 10Für Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit an öffentlichen Berufsschulen gelten die Absatz eins bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese jeweils durch die Schulleiterin als ehrenamtlich tätige Geschäftsführerin bzw. durch den Schulleiter als ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer nach außen vertreten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2011)

Anmerkung, LGBl.Nr. 44/1999, DFB 50/1999)

Im RIS seit

07.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2013

Gesetzesnummer

10000353

Dokumentnummer

LOO40011227

Navigation im Suchergebnis