(5)Absatz 5Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.