Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 55,

Geschäftsführung der Ausschüsse

  1. Absatz einsDer Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu hören.
  2. Absatz 2Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen.
  3. Absatz 3Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Absatz 4Im Gemeinderat fällt das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuß beschlossenen Antrag an den Gemeinderat dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, so hat im Gemeinderat der Bürgermeister zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluß der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
  5. Absatz 5Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.
  6. Absatz 6Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003766

Alte Dokumentnummer

N6199010754U

Navigation im Suchergebnis