(5)Absatz 5Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderates, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben, so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes beziehungsweise mit dem Beschluß über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.