Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 54,

Verhandlungsschrift

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
    3. Ziffer 3
      die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
    4. Ziffer 4
      die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefaßten Beschlüsse und für jeden Beschluß die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden;
    6. Ziffer 6
      bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.
  2. Absatz 2Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes zu betrauen, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt.
  3. Absatz 3Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung, in Reinschrift zu übertragen; sie ist vom Vorsitzenden, von zwei Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
  4. Absatz 4Die Verhandlungsschrift ist bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungsschrift bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Gemeinderates nicht mindestens eine Woche, so ist die Verhandlungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während der allenfalls dazwischenliegenden Sitzungen des Gemeinderates aufzulegen.
  5. Absatz 5Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderates, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben, so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes beziehungsweise mit dem Beschluß über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
  6. Absatz 6Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
  7. Absatz 7Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Die Bestimmungen des Absatz 6, über die Einsichtnahme und die Herstellung von Abschriften finden auf diese keine Anwendung.
  8. Absatz 8Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zuzustellen. Ausgenommen hievon sind Verhandlungsschriften über Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich behandelt wurden.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003765

Alte Dokumentnummer

N6199010753U

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