Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 46,

Tagesordnung

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "Allfälliges" abzuschließen; eine Beschlußfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Fall des Absatz 3, zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen solchen, der nach Absatz 2, aufzunehmen war, von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder von mindestens zwei Mitgliedern einer Fraktion spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.
  3. Absatz 3Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003757

Alte Dokumentnummer

N6199010745U

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