(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "Allfälliges" abzuschließen; eine Beschlußfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Fall des Abs. 3 zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen solchen, der nach Abs. 2 aufzunehmen war, von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "Allfälliges" abzuschließen; eine Beschlußfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Fall des Absatz 3, zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen solchen, der nach Absatz 2, aufzunehmen war, von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.