Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 18 b

Ausschüsse, Beiräte

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Er hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss (Paragraph 91 und Paragraph 91 a,) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien- und Seniorenangelegenheiten einzurichten.

  1. Absatz 2,Der Gemeinderat kann zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beiräte einrichten. Für die Geschäftsführung in diesen Beiräten ist vom Gemeinderat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. Paragraph 33 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002348

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