(3)Absatz 3,Die Mindestabstände gemäß Abs. 2 gelten jeweils nur insoweit, als nicht zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden.Die Mindestabstände gemäß Absatz 2, gelten jeweils nur insoweit, als nicht zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden.