Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

Kundmachungsorgan

LGBl. 9205-3 aufgehoben durch LGBl. Nr. 70/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NÖ MSG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

  1. Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
  2. Absatz 2,Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
  3. Absatz 2 a,Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (Paragraph 13 a,) findet für diesen Absatz 2, keine Anwendung.
  4. Absatz 3,Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
  5. Absatz 4,Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 5,Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Im RIS seit

11.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

20000955

Dokumentnummer

LNO40014996

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9205/P8/LNO40014996

Navigation im Suchergebnis