Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

23.08.2018

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12

Hilfe bei stationärer Pflege

  1. Absatz eins,Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
  3. Absatz 3,Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P12/LNO40009447

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