Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee § 1

Kurztitel

Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee

Kundmachungsorgan

LGBl. 8720/3-1

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

87 Verkehrsrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Befahren des Lunzersees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist verboten.
  2. Absatz 2,Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit Akkumulator-Elektromotoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten können, sowie Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20000832

Dokumentnummer

LNO40008167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/8720/3/P1/LNO40008167

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