Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Fischereigesetz 2001 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Fischereigesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. 6550-6

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

NÖ FischG 2001

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt römisch vier
FISCHEREISCHUTZ

Paragraph 17

Aufgaben der Fischereiaufseher

  1. Absatz eins,Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. Absatz 3,Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
    • Strichaufzählung
      anzuhalten,
    • Strichaufzählung
      die Identität festzustellen,
    • Strichaufzählung
      die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen,
    • Strichaufzählung
      die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen,
    • Strichaufzählung
      unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  4. Absatz 4,Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, Landesgesetzblatt 6560, bleiben unberührt.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: auf https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/freizeit-in-der-natur/fischen/3

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20001025

Dokumentnummer

LNO40010862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6550/P17/LNO40010862

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