Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Fischereigesetz 2001
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
NÖ FischG 2001
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
FISCHEREISCHUTZ
§ 17Paragraph 17
Aufgaben der Fischereiaufseher
(1)Absatz eins,Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3)Absatz 3,Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
die Identität festzustellen,
die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen,
die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen,
unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(4)Absatz 4,Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, Landesgesetzblatt 6560, bleiben unberührt.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: auf https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/freizeit-in-der-natur/fischen/3
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Gesetzesnummer
20001025
Dokumentnummer
LNO40010862