Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Jagdgesetz 1974 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Jagdgesetz 1974

Kundmachungsorgan

LGBl. 6500-29 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

25.08.2018

Außerkrafttretensdatum

21.03.2019

Abkürzung

NÖ JG

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 95

Verbote sachlicher Art

  1. Absatz eins,Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
    1. Ziffer eins
      bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
    2. Ziffer 2
      Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
    4. Ziffer 4
      beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung, künstliche Nachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie Restlichtverstärker zu verwenden;
    5. Ziffer 5
      in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen;
 
6.
  • Strichaufzählung
    Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom 1. Februar bis 15. September abzuhalten,
  • Strichaufzählung
    Unmündige als Treiber zu verwenden,
  • Strichaufzählung
    Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist,
  • Strichaufzählung
    Treibjagden auf der gleichen Fläche nicht an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchzuführen und
  • Strichaufzählung
    Treibjagden mit Hunden in Wildgehegen durchzuführen.
Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben). Treibjagden sind zur Überprüfung der jagdrechtlichen Bestimmungen über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage vorher dieser schriftlich anzuzeigen;
  1. Ziffer 7
    in der Zeit der Wildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3,) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
  2. Ziffer 8
    als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;
  3. Ziffer 9
    Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erlassen wurde;
  4. Ziffer 10
    die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.
  1. Absatz 2,Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Wildgehegen (Paragraph 7,), zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20000559

Dokumentnummer

LNO40035325

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6500/P95/LNO40035325

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