Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bienenzuchtgesetz § 4

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6320-5

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63 Tierzucht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 4,

Bienenräuberei

Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen.

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20000612

Dokumentnummer

LNO40004725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6320/P4/LNO40004725

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