§ 4Paragraph 4,
Bienenräuberei
Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen.