(3)Absatz 3,Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Absatz eins und Absatz 2, haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.