Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Hundehaltegesetz § 9a

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 115/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

21.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph 9 a

Hundesicherungszone

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereichs
    1. Litera a
      an der Leine und mit Maulkorb,
    2. Litera b
      an der Leine oder mit Maulkorb,
    3. Litera c
      an der Leine oder
    4. Litera d
      mit Maulkorb
    geführt werden müssen.
  3. Absatz 3,Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Absatz eins und Absatz 2, haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Erlassung der Verordnung ist zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      ob an den betroffenen öffentlichen Orten ein vermehrtes Zusammentreffen von Personen und Hunden zu erwarten ist und
    2. Ziffer 2
      ob das Flächenausmaß und die Situierung der Hundesicherungszonen in einem angemessenen Gesamtverhältnis zur Siedlungsstruktur des Ortsbereiches steht.
  5. Absatz 5,Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 8, Absatz 8, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

20.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40043948

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P9a/LNO40043948

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