Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Hundeabgabegesetz 1979
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
37 Gemeindeabgaben
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
Nutzhunde
§ 3Paragraph 3
Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten:
Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;
Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);
Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;
Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;
Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;
Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;
Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;
Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;
Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde);
Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Gesetzesnummer
20000565
Dokumentnummer
LNO40004077