Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Hundeabgabegesetz 1979 § 3

Kurztitel

NÖ Hundeabgabegesetz 1979

Kundmachungsorgan

LGBl. 3702-9

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

37 Gemeindeabgaben

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Nutzhunde

Paragraph 3

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten:

  1. Litera a
    Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;
  2. Litera b
    Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);
  3. Litera c
    Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;
  4. Litera d
    Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
  5. Litera e
    Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;
  6. Litera f
    Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;
  7. Litera g
    Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;
  8. Litera h
    Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;
  9. Litera i
    Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;
  10. Litera j
    Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;
  11. Litera k
    Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  12. Litera l
    Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  13. Litera m
    Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde);
  14. Litera n
    Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20000565

Dokumentnummer

LNO40004077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/3702/P3/LNO40004077

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