(3)Absatz 3,Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2015, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2015 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2015, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2015 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.