(4)Absatz 4,Als unzumutbar im Sinne des Abs. 3 gilt insbesondere die Verfolgung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen durch Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die arbeitsunfähig sind und über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 des BBG verfügen.Als unzumutbar im Sinne des Absatz 3, gilt insbesondere die Verfolgung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen durch Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die arbeitsunfähig sind und über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, des BBG verfügen.