Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 8

Kurztitel

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 70/2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

06.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SAG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

  1. Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
  2. Absatz 2,Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraphen 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
  3. Absatz 3,Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
  4. Absatz 4,Als unzumutbar im Sinne des Absatz 3, gilt insbesondere die Verfolgung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen durch Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die arbeitsunfähig sind und über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, des BBG verfügen.

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20001239

Dokumentnummer

LNO40083676

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2019/70/P8/LNO40083676

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