(5)Absatz 5,Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Absatz eins, 3, Ziffer 2 und Absatz 4, gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.