Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

10.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

NÖ ROG 2014

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 30

Inhalt des Bebauungsplans

  1. Absatz eins,Im Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Straßenfluchtlinien,
    2. Ziffer 2
      die Bebauungsweise und
    3. Ziffer 3
      die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe.
    Weiters ist entlang des Baulandes das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie von neuen Verkehrsflächen festzulegen. Bei Grundstücken, deren gesamte Bebauung unter Denkmalschutz steht, genügt die Festlegung der Straßenfluchtlinie.
  2. Absatz 2,Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand,
    2. Ziffer 2
      sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete,
    3. Ziffer 3
      die harmonische Gestaltung (Paragraph 56, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) der Bauwerke in Ortsbereichen,
    4. Ziffer 4
      Baufluchtlinien,
    5. Ziffer 5
      Mindestmaße und/oder Höchstmaße von Bauplätzen,
    6. Ziffer 6
      Bebauungsdichte oder höchstzulässige Geschoßflächenzahl (Paragraph 4, Ziffer 17, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,),
    7. Ziffer 7
      Freiflächen und deren Ausgestaltung,
    8. Ziffer 8
      Anbaupflicht an Straßen- oder Baufluchtlinien sowie an Grundstücksgrenzen,
    9. Ziffer 9
      Straßenfluchtlinien, an denen Ein- und Ausfahrten aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zugelassen oder an besondere Vorkehrungen gebunden werden,
    10. Ziffer 10
      die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen, eine von Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, abweichende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, eine Regelung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland gemäß Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, sowie eine Abweichung von der nach Paragraph 65, Absatz eins, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, festgelegten Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen,
    11. Ziffer 11
      das Verbot der Errichtung von Tankstellen und Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten, sowie der regelmäßigen Verwendung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Stellplätze für Fahrzeuge und Anhänger,
    12. Ziffer 12
      die Anordnung und Ausgestaltung von Fußgängerzonen und dazugehörigen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge,
    13. Ziffer 13
      die Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen oder Parks, die Verpflichtung zum Bau solcher Einfriedungen oder deren Verbot, die Festlegung einer Mindestgeschoßhöhe für das Erdgeschoß und das Verbot eines unterirdischen Geschoßes (Paragraph 4, Ziffer 16, NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung),
    14. Ziffer 14
      das Gebot der Herstellung von Arkaden für Durchgänge oder von Durchfahrten, wenn dies zur Ortsbildgestaltung erforderlich ist,
    15. Ziffer 15
      die Anordnung und Gestaltung oder das Verbot von Nebengebäuden und von Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht,
    16. Ziffer 16
      die Anordnung und Gestaltung oder das Verbot von Werbeanlagen,
    17. Ziffer 17
      das Bezugsniveau gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes,
    18. Ziffer 18
      eine verpflichtend herzustellende Struktur und Ausführung der Baukörper in bestimmten Bereichen zur Abhaltung des Schalles von angrenzenden Gebieten oder eine bestimmte schallschutztechnische Ausführung der Gebäudefassaden; ebenso Maßnahmen zur Verminderung der Schallreflexion von Fassaden und sonstigen Bauteilen,
    19. Ziffer 19
      Zonen, in denen eine Versickerung von Niederschlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt oder untersagt wird,
    20. Ziffer 20
      Zonen, in denen die Ableitung von Niederschlagswässern von versiegelten Flächen oder Dachflächen in einem dafür vorgesehenen Kanal oder in einem Vorfluter untersagt oder in einem anzugebenden Ausmaß eingeschränkt wird,
    21. Ziffer 21
      Maßnahmen zur Sicherung von Altlasten oder Verdachtsflächen, welche sowohl vor als auch im Zuge der späteren Bebauung des Grundstückes durchzuführen sind,
    22. Ziffer 22
      Begrünung von Gebäudeflachdächern oder alternativ von Fassadenflächen sowie von betrieblichen und privaten Abstellanlagen in einem bestimmten Ausmaß und Erhaltung all dieser Begrünungsmaßnahmen,
    23. Ziffer 23
      Zonen, in denen die Sammlung von Niederschlagswässern in einem bestimmten Ausmaß in dafür geeigneten Behältern (Zisternen) zu erfolgen hat,
    24. Ziffer 24
      Grundflächen in bestimmten Teilen oder in einem bestimmten prozentuellen Ausmaß inklusive deren Oberflächenbeschaffenheit, die für die Versickerung von Niederschlagswasser vorzusehen sind,
    25. Ziffer 25
      eine verpflichtend herzustellende Ausführung der Baukörper in bestimmten Bereichen zur Begrenzung des Schadensausmaßes in naturgefährdeten Bereichen; ebenso Maßnahmen zur Oberflächengestaltung im Hinblick auf eine möglichst schadlose Abfuhr von Niederschlagswasser sowie von Wildbach- oder Hochwasserereignissen.
  3. Absatz 3,Der Bebauungsplan darf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Regelungen, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich ist, auch für das Grünland und für Bauwerke auf Verkehrsflächen treffen.
    Auch die Ausgestaltung der bestehenden und der geplanten Verkehrsflächen darf im Bebauungsplan geregelt werden.
  4. Absatz 4,Im Bebauungsplan sind kenntlich zu machen:
    • Strichaufzählung
      die Widmungsarten laut Flächenwidmungsplan,
    • Strichaufzählung
      die von rechtswirksamen überörtlichen Planungen erfassten und die nutzungsbeschränkten Flächen,
    • Strichaufzählung
      die Aufschließungszonen und Vorbehaltsflächen,
    • Strichaufzählung
      die Lage zentraler Anlagen bestehender öffentlicher Einrichtungen zur Versorgung oder Entsorgung im Bauland (Hochbehälter, Kläranlage, Umspannanlage, Müllbeseitigungsanlage, Deponie und dgl.),
    • Strichaufzählung
      Grundstücksgrenzen und -nummern nach dem Stand der Katastralmappe sowie
    • Strichaufzählung
      der Baubestand mit einer für den Bebauungsplan ausreichenden Genauigkeit.
    Das Niveau bestehender Verkehrsflächen darf kenntlich gemacht werden.

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20001080

Dokumentnummer

LNO40053694

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P30/LNO40053694

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