Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 31

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 31,

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

  1. Absatz einsWird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (Paragraph 30,), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Liegt ein begründeter Antrag vor, darf dies auch schon vor der Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Alle Gebäude, die von der öffentlichen Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung von öffentlichen Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen erfolgen, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Absatz eins, zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.
  5. Absatz 5Bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen sind von der Gemeinde am Anfang und Ende sowie bei Kreuzungen mit Tafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind nach Möglichkeit an der rechten Straßenseite anzubringen.
  6. Absatz 6Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden sind vom Gebäudeeigentümer zu nummerieren und zu kennzeichnen.
  7. Absatz 7Die Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung und von Tafeln zur Straßenbezeichnung auf seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk hat der jeweilige Eigentümer zu dulden. Die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks darf nicht beeinträchtigt werden. Der Eigentümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung zu verständigen.
  8. Absatz 8In den Fällen des Absatz 7, gilt Paragraph 7, Absatz 6, sinngemäß.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40055971

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P31/LNO40055971

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