Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2017

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 21,

Bauverhandlung

  1. Absatz einsFührt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
  2. Absatz 2Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:
    1. Ziffer eins
      die Parteien,
    2. Ziffer 2
      die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des Paragraph 18, Absatz 3, die Verfasser der Bestätigungen,
    3. Ziffer 3
      der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,
    4. Ziffer 4
      die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,
    5. Ziffer 5
      beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen.       
    Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.
  3. Absatz 3Ist der Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland Verfahrensgegenstand, dann hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der im Bauplan mit 0,00 bezeichneten Ebene dieses Neu- oder Zubaus am Bauplatz und der Straßenfluchtlinie, soweit diese bereits festgelegt ist, zu veranlassen.
    Wird ein Gebäude aufgestockt oder ein Dach ausgebaut, ist diese Markierung nicht vorzunehmen.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P21/LNO40012558

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