Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

29.08.2018

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

D) Bewilligungsverfahren

Paragraph 18,

Antragsbeilagen

  1. Absatz einsDem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht:
      1. Litera a
        Zustimmung des Grundeigentümers oder
      2. Litera b
        Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, handelt, oder
    2. Litera c
      vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
    3. Ziffer 2
      Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,), sofern erforderlich.
    4. Ziffer 3
      Bautechnische Unterlagen:
      1. Litera a
        ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,) und eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,) jeweils dreifach, in Fällen des Paragraph 23, Absatz 8, letzter Satz vierfach;
      2. Litera b
        eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
      3. Litera c
        zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan;
      4. Litera d
        zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) herzustellen ist (Paragraph 12 a,), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
      5. Litera e
        abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 6, je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
    5. Ziffer 4
      Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
    6. Ziffer 5
      Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
    1. Ziffer eins
      die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins,) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
    3. Ziffer 3
      die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälliger automatischen Brennstoffbeschickung (Paragraph 14, Ziffer 4, Litera a,) oder
    4. Ziffer 4
      die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (Paragraph 14, Ziffer 9,)

    jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Ziffer 3, überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. Paragraph 25, Absatz eins, gilt dafür nicht.

  3. Absatz 2Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
  4. Absatz 3Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Interessen
    • Strichaufzählung
      der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
    • Strichaufzählung
      des Brandschutzes,
    • Strichaufzählung
      der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
    • Strichaufzählung
      der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    • Strichaufzählung
      des Schallschutzes oder
    • Strichaufzählung
      der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
    entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
  5. Absatz 4Bei Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40027516

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P18/LNO40027516

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