Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 17

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 17

Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    die Herstellung von Anschlussleitungen;
  2. Ziffer 2
    die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von Schwimmbecken und sonstigen Wasserbecken und -behältern (Zisternen und dgl.) mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 inklusive der erforderlichen technischen Anlagen und Schächte, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
  3. Ziffer 3
    die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
    • Strichaufzählung
      die Konstruktionsart beibehalten sowie
    • Strichaufzählung
      Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
  4. Ziffer 3 a
    der Austausch von Türen und Fenstern einschließlich vertikaler bodengerichteter Fensterflächenvergrößerungen, sofern sich der Austausch und die Vergrößerung nicht erheblich auf die von allgemein zugänglichen Bereichen wahrnehmbare äußere Gestalt des Bauwerks auswirken;
  5. Ziffer 4
    Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
  6. Ziffer 5
    die Anbringung der nach Paragraph 66, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener Maßnahmen für Werbezwecke, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, bewilligungspflichtig sind;
  7. Ziffer 6
    die Herstellung von vertikalen Sonnenschutzeinrichtungen (Außenjalousien, Rollläden und dgl.) und horizontal wirkenden, flächigen Sonnenschutzeinrichtungen (Markisen, Sonnensegel und dgl.) bis 50 m² überbaute Fläche sowie deren Anbringung an Bauwerken, sofern sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, unterliegen;
  8. Ziffer 7
    die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, bewilligungspflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 meldepflichtig sind;
  9. Ziffer 8
    die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche, ausgenommen im Bauland-Sondergebiet;
  10. Ziffer 8 a
    die Aufstellung von begehbaren Folientunnels und sonstigen Schutz- und Stützvorrichtungen, jeweils für Pflanzen im Grünland, für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei;
  11. Ziffer 8 b
    die eingeschossige Aufstellung von nicht konditionierten Containern zu Lagerzwecken mit einem maximalen Volumen von insgesamt 260 m³ im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet;
  12. Ziffer 9
    die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, freistehenden Rankgerüsten außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, c, c,), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
  13. Ziffer 10
    die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
    • Strichaufzählung
      die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    • Strichaufzählung
      die Wahl des Bundespräsidenten oder
    • Strichaufzählung
      Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
    beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens;
  14. Ziffer 11
    die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, für die keine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;
  15. Ziffer 12
    die temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, weiters von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des Paragraph 293, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unterliegen;
  16. Ziffer 13
    die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 10, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung), soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist;
  17. Ziffer 14
    die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Ziffer 8, oder Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;
  18. Ziffer 15
    die Aufstellung und der Austausch von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken sowie die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);
  19. Ziffer 16
    die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
  20. Ziffer 17
    die temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen in Gastgärten, wenn sie einer Prüfung in einem gewerberechtlichen Verfahren unterliegen;
  21. Ziffer 18
    Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden;
  22. Ziffer 19
    Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung;
  23. Ziffer 20
    die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (wie z. B. Fernleitungen, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen und Antennenanlagen), ausgenommen Masten;
  24. Ziffer 21
    die Errichtung und Aufstellung von Wartehäuschen und Telefonzellen;
  25. Ziffer 22
    die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung);
  26. Ziffer 23
    die Herstellung von teichbautechnischen Anlagen (z. B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude:
  27. Ziffer 24
    die befristete Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken im Katastrophenfall für die Dauer ihres Bedarfs;
  28. Ziffer 25
    erforderliche Baustelleneinrichtungen (Lagercontainer, Werkzeugcontainer, Baubüro, Sanitärcontainer, Pausenräume und dgl.) für den notwendigen Zeitraum der Bauführung.

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40085455

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P17/LNO40085455

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