Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

07.06.2016

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

B) Bauplatzgestaltung

Paragraph 10

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

  1. Absatz eins,Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Grundstücke in Aufschließungszonen (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
  2. Absatz 2,Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;
    2. Ziffer 2
      die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der Paragraphen 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen;
    4. Ziffer 4
      bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
  3. Absatz 3,Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;
    2. Ziffer 2
      ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,);
    3. Ziffer 3
      ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
  4. Absatz 4,Der Plan hat zu enthalten
    • Strichaufzählung
      die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt sind,
    • Strichaufzählung
      einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Absatz eins,,
    • Strichaufzählung
      bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,
    • Strichaufzählung
      die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird, und
    • Strichaufzählung
      bei Grundstücken, die nicht nur als Bauland gewidmet sind, die Widmungsgrenzen und das Ausmaß der Baulandflächen.
  5. Absatz 5,Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (Paragraph 11,), Grundabtretung (Paragraph 12,) oder Grenzverlegung (Absatz 8,) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen.
    Die Änderung von Grundstücksgrenzen ist zu untersagen, wenn
    • Strichaufzählung
      die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllt sind oder
    • Strichaufzählung
      der im Absatz 3, vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder
    • Strichaufzählung
      der Plan nicht den Inhalt nach Absatz 4, aufweist.
    Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Anzeige
    • Strichaufzählung
      die Bestätigung der Nichtuntersagung (Absatz 5, erster Satz) oder
    • Strichaufzählung
      die Bezugsklausel (Absatz 5, zweiter Satz) angebracht ist und
    • Strichaufzählung
      das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Absatz eins, entspricht
    und
    • Strichaufzählung
      innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.
    Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
  7. Absatz 7,Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.
  8. Absatz 8,Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze
    • Strichaufzählung
      eine gemeinsame Wand aufweisen und
    • Strichaufzählung
      eines dieser Gebäude abgebrochen wird,
    hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muss damit zur Gänze zu dem bestehen bleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist verpflichtet, einen von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfassten Teilungsplan vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen.
  9. Absatz 9,Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P10/LNO40012724

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