Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Auskunftsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Auskunftsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 0020-4 aufgehoben durch LGBl. Nr. 63/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

00 Landesverfassung, Landtag und Landesregierung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 1
Allgemeines Auskunftsrecht

Paragraph 2

Recht auf Auskunft

  1. Absatz eins,Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20000048

Dokumentnummer

LNO40000612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0020/P2/LNO40000612

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